Betriebsübergang: Widerspruch kann missbräuchlich sein

Betriebsübergänge gehören heute fast schon zum Alltag für Personalabteilungen. Ein Unternehmen wird aufgekauft und soll in ein anderes integriert werden. Theoretisch sollte sich der Arbeitnehmer darüber freuen, dass sein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Trotzdem hat ein Arbeitnehmer dabei das Recht, nach einem Betriebsübergang durch Widerspruch beim bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben.

Ob dieser immer sinnvoll ist, muss jeder abhängig von seiner Situation entscheiden. Es kann aber vor allem trotz Vorliegen aller formellen Voraussetzungen passieren, dass der Widerspruch verwirkt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich vor Einlegung seines Widerspruchs bereits mit dem Betriebserwerber über die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, „geeinigt“ hat und der Arbeitnehmer trotz dieser Einigung noch Widerspruch einlegt, um beim Betriebsveräußerer noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erlangen.

Die Frage, ob ein Betriebsübergang im rechtlichen Sinne vorliegt, wird von den Betroffenen oftmals unterschiedlich gewertet, wie der nachfolgende Fall zeigt: Ein Unternehmen hatte seinen Kantinenbetrieb an ein Catering-Unternehmen veräußert. Anders als der Veräußerer war der Caterer nicht von einem Betriebsübergang ausgegangen und stritt sich mit einem der übergegangenen Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht. Hier einigten sich die Parteien darauf, dass ein Arbeitsverhältnis zum Erwerber nie bestand, da ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Mit diesem Vergleich verpflichtete sich der Betriebserwerber auch zur Zahlung einer Abfindung von 45.000 Euro. Anschließend kam der Mitarbeiter auf die Idee, das Gleiche noch einmal beim Betriebsveräußerer durchzuziehen, und erklärte diesem den Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Da es sich beim zugrunde liegenden Kantinenverkauf objektiv um einen Betriebsübergang gehandelt habe, wirke bei formeller Betrachtung der Betriebsübergang nicht mehr und das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer sei tatsächlich als bestehend zu betrachten. So auch die Beurteilung der ersten Instanz, die vom BAG aber nicht geteilt wurde. Dazu die Erfurter Richter: „Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, geht ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines bereinigten Arbeitsverhältnisses ins Leere.“

 

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