Reform der Hinzuverdienstgrenzen

Zum 1. Januar 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Altersrenten können nun unabhängig von der Höhe des Hinzu­verdienstes in voller Höhe, Erwerbsminderungsrenten ab dem 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen wer­den.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich im Jahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro. Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rah­men des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Zu beachten ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten jährlich neu durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt werden. Dadurch erfolgt eine automatische Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenzen entsprechend der Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer in Deutschland.

Die neuen Hinzuverdienstregelungen gelten für alle Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten können Betroffene ab 2023 “normal“ weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens.

Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente beachten Sie bitte, dass der Hinzuverdienst ungeachtet der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen auch weiterhin nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Anderenfalls kann Ihr Rentenanspruch entfallen.

 

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