Das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 ist der Gesetzgeber angehalten worden, bis spätestens zum 31. Juli 2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform auszugestalten.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, dass „beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden…. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Juli 2023 zu treffen…“

Neben dieser Thematik sieht der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von weiteren Maßnahmen vor: Ziel ist es, dass die Pflegeversicherung der Aufgabe auch weiterhin nachkommen kann, Pflegebedürftige und Pflegepersonen, insbesondere pflegende Angehörige, wirksam zu unterstützen, angemessen entlohnte Pflegekräfte in der erforderlichen Anzahl und mit der erforderlichen Qualifikation zu gewinnen und zu halten, um die Pflegebedürftigen gut pflegen und betreuen zu können, und die Pflegebedürftigen vor finanzieller Überforderung zu schützen. Unter anderem geht es hier auch um die finanzielle Absicherung:

  • Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung im Sinne einer Absicherung bestehender Leistungsansprüche und im Rahmen dieser Reform vorgesehener Leistungsanpassungen wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte – d.h. auf 3,4 Prozentpunkte – angehoben.
  • Die finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass sich kurzfristig zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben kann und die grundsätzlich vorgesehene, gesetzliche Anpassung des Beitragssatzes in diesen Fällen eine zu lange Vorlaufzeit haben kann. Deshalb wird für Fälle eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs zusätzlich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ergänzt.
  • Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern wird im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung Folgendes umgesetzt: der Kinderlosenzuschlag wird um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet (ab dem fünften Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 0,6 Beitragssatzpunkten).

Diese Regelungen bedeuten im Umkehrschluss für die Lohnabrechnung, dass ALLE Kinder für die Pflegeversicherung mit Nachweis zu erfassen sind. Im Moment benötigen wir den Nachweis „eines“ Kindes, um die reduzierten Pflegeversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung zu realisieren.

Die Vorbereitungen auf diese Anforderungen sollte man also nicht aus den Augen verlieren.

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